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Name der Stiftung
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Alexandra und Markus Mauerer Familienstiftung
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c/o
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Markus Mauerer
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Anschrift
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Forellenstraße 9, 92670 Windischeschenbach
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter, der Mutter des Stifters Markus Mauerer sowie der weiteren in § 2a dieser Stiftungssatzung benannten Personen. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung - die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, - Personen, die durch ein Mitglied der Stifter-Familie adoptiert wurden, sowie - Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern dieses Mitglied der Stifter- Familie als Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und - sofern sie eingerichtet ist - der Familienversammlung erklärt, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird, und das jeweilige Stiefkind erklärt, zum Kreis Stifter-Familie gehören zu wollen. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Markus Mauerer (Stifter), Frau Alexandra Mauerer (Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 14 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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06.02.2019
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen