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Name der Stiftung
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Blue Water Foundation
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c/o
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UnternehmerKompositionen GmbH
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Anschrift
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Am Meerkamp 26, 40667 Meerbusch
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sowie deren Abkömmlinge. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung - die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, - Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren. Hatte das Adoptivkind im Zeitpunkt der Adoption bereits das 18. Lebensjahr vollendet, bedarf es zu dessen Gleichstellung gegenüber den übrigen Abkömmlingen eines vorherigen, einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Familienversammlung. - Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern das jeweilige Mitglied der Stifter-Familie als Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und der Familienversammlung erklärt, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird. Die Gleichstellung eines Stiefkindes mit den übrigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung erfordert einen vorherigen, einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder der Familienversammlung. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere zum Erhalt der Arbeitsplätze auch in dem Fall, dass die Verwirklichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 unmöglich geworden ist. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält, aber auch Vereine, Organisationen oder andere Rechtspersönlichkeiten nach dem deutschen oder einem anderen ausländischen Gesellschaftsrecht.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Sven Hoffmann (Stifter), Frau Susanne Hoffmann
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 15 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Besteht zu dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach Satz 2 kein Aufsichtsrat, bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung der Familienversammlung.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Besteht zu dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach Satz 1 kein Aufsichtsrat, bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung der Familienversammlung.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Besteht zu dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach Satz 1 kein Aufsichtsrat, bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung der Familienversammlung.
Mit Vorstandsbeschlüssen vom 04.12.2020 wird Frau Susanne Hoffmann gemäß §15 Abs. 2 Einzelvertretungsbefugnis erteilt und gemäß § 15 Abs. 4 von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Die Familienversammlung hat ihre Zustimmung erteilt.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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19.10.2020
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen