Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Böttle Familienstiftung
c/o
Stefan Böttle
Anschrift
Uhlandstr. 12, 73087 Bad Boll
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: (1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie. Neben den in Satz 1 genannten begünstigungsfähigen Personen kann die Stiftung auch Adoptivkinder der Stifter sowie Adoptivkinder der Abkömmlinge im Sinne von Satz 2 sowie Adoptivkinder der Adoptivkinder der Stifter fördern, unterstützen und wirtschaftlich absichern. Als Adoptivkind bezeichnet diese Stiftungsverfassung solche Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Vor der Einrichrtung einer Familienversammlung erfordert die Begünstigungsfähigkeit eines Adoptivkinds einen vorherigen, einstimmigen Beschluss des Stiftunsvorstands. Nach der Einrichtung einer Familienversammlung erfordert die Begünstigungsfähigkeit eines Adoptivkinds einen vorherigen Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Familienversammlung. Satz 5 und 6 gelten entsprechend für Stiefkinder der begünstigungsfähigen Personen. Die begünstigungsfähigen Personen werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. (2) Dauerhafter Erhalt und nachhaltige Weiterentwicklung des Stiftungsvermögens als einheitliche, personenunabhängige Ertragsquelle der Stifter-Familie. (3) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. (4) Zukunftsorientierte Verwaltung stiftunsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Familie.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Stefan Böttle (Stifter)
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 14 der Stiftungssatzung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschänkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
14.12.2016
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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