Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Buck Familienstiftung
c/o
Christof Buck
Anschrift
Hirschstraße 31, 70173 Stuttgart
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: 1. Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifterin sowie der Abkömminge der Stifterin. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren.. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. 2. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. 3. Zukunftsorientierte Verwaltung stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Familie, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Christof Buck
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 14 der Stiftungssatzung vertritt der Vorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der von der Zustimmmung der Familienversammlung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Christof Buck ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, welcher der Zustimmung der Familienversammlung bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Familienversammlung. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
01.03.2017
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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