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Name der Stiftung
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Caldera Stiftung
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c/o
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Optimus Prime GmbH, David Pieper
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Anschrift
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Eislebener Straße 9, 10789 Berlin
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der Eltern der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren, sowie Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Stiefkind muss in dem Zeitpunkt, in dem der leibliche Elternteil die Ehe mit dem Mitglied der Stifter-Familie eingegangen ist, minderjährig gewesen sein; o das jeweilige Mitglied der Stifter-Familie muss als Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und - sofern sie eingerichtet ist - der Familienversammlung erklären, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird und eine Adoption nicht möglich oder gewünscht ist. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere zum Erhalt der Arbeitsplätze auch in dem Fall, dass die Verwirklichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 unmöglich geworden ist. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsvorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr David A. Pieper (Stifter), Frau Viktoria Pieper (Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 14 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Für Rechtsgeschäfte betreffend Verfügungen über Gesellschaftsanteile, über Immobilien sowie die Beleihung des Stiftungsvermögens gilt eine nach Satz 2 erteilte Einzelvertretungsberechtigung nicht. Absatz 3 gilt ausschließlich für die Stifter und ist insoweit vorrangig.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Sofern beide Stifter Mitglied des Stiftungsvorstands sind, ist für folgende Geschäfte die Einzelvertretungsbefugnis nach Satz 1 für jeden Einzelfall durch den jeweils anderen Stifter zu bestätigen:
Verfügungen über Gesellschaftsanteile;
Verfügungen über Immobilien;
Beleihung des Stiftungsvermögens.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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29.01.2021
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen