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Name der Stiftung
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Christopher Edward Job Stiftung
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c/o
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UnternehmerKompositionen
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Anschrift
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Amselweg 3, 35435 Wettenberg
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist:
Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der jeweiligen Lebenspartnerin und gegebenenfalls jeweiligen späteren Ehefrau des Stifters, der gegebenenfalls ehemaligen Lebenspartnerinnen und gegebenenfalls ehemaligen Ehefrauen des Stifters und der Abkömmlinge des Stifters.
Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben oder errichtet hat.
Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung von Mitarbeitern stiftungsverbundener Unternehmen sowie der Kinder von Mitarbeitern stiftungsverbundener Unternehmen. Dies betrifft ungekündigte Mitarbeiter nach dem beendeten zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit in einem stiftungsverbundenen Unternehmen.
Förderung gemeinnütziger Zwecke mit bis zu 49 % der Erträge sowie des sonstigen Stiftungsvermögens der Stiftung.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Christopher Edward Job (Stifter), Herr Anton Kreuzer (stellv. Vorsitzender), Herr Bodo Müller, Herr Werner Jablonski
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Art der Vertretungsberechtigung
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Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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14.11.2022
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen