Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Ehrenburg Stiftung
Anschrift
Turnerstraße 49, 33602 Bielefeld
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung u. wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung sowie deren gemeinsamer Abkömmlinge. Erhaltung u. Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung u. Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben o. errichtet hat.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Olga Lewinski (Vorsitzende), Herr Genadi Lewinski (Stifter u. stellv. Vorsitzender)
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 15 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Sdftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Die Ehefrau des Stifters, namentlich Olga Lewinski, zum Zeitpunkt der Stiftungsanerkennung ist während ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und als dessen Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der nach dessen Einrichtung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
19.04.2021
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
Zurück zur Liste Neue Suche