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Name der Stiftung
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Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl
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Anschrift
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Anneliese Pohl Allee 1, 35037 Marburg
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Marburg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist - die einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung des Stifters und der leiblichen Kinder des Stifters sowie der weiteren leiblichen Abkömmlinge des Stifters (Destinatäre oder Begünstigte), insbesondere die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sowie die Förderung der persönlichen Entwicklung und Neigungen, von Berufsausbildung und Berufsweiterbildung und ggf. der unternehmerischen Begabungen dieses Personenkreises und - die Wahrung des Andenkens sämtlicher verstorbener Mitglieder der Familien des Stifters und seiner Abkömmlinge sowie die Förderung des Ansehens und des Zusammnehalts sämtlicher lebender Mitglieder der Familien des Stifters und seiner Abkömmlinge und - die Bewahrung und Unterhaltung der im Eigentum des Stifters stehenden mit dem Stifter in besonderer Weise verbundenen Immobilien.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Reinfried Pohl, Herr Andreas Pohl
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Art der Vertretungsberechtigung
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Nach § 7 der Stiftungssatzung vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so vertritt dieses die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Stifter ist stets alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Am 16. Januar 2014 hat Herr Prof. Dr. Reinfried Pohl
Frau Seda Kurt, geb. am 23.06.1983 und
Frau Arzu Kurt, geb. am 13.07.1979
jeweils einzeln Vollmacht erteilt, die Stiftung in allen Angelegenheiten zu vertreten, die gewöhnlich mit dem Betrieb der Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl verbunden sind.
Die Vollmacht gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz.
Die Vollmacht gilt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur für Geschäfte mit einem Volumen von bis zu 250.000,00 €.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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01.08.2012
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen