Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl
Anschrift
Anneliese Pohl Allee 1, 35037 Marburg
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Marburg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist - die einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung des Stifters und der leiblichen Kinder des Stifters sowie der weiteren leiblichen Abkömmlinge des Stifters (Destinatäre oder Begünstigte), insbesondere die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes sowie die Förderung der persönlichen Entwicklung und Neigungen, von Berufsausbildung und Berufsweiterbildung und ggf. der unternehmerischen Begabungen dieses Personenkreises und - die Wahrung des Andenkens sämtlicher verstorbener Mitglieder der Familien des Stifters und seiner Abkömmlinge sowie die Förderung des Ansehens und des Zusammnehalts sämtlicher lebender Mitglieder der Familien des Stifters und seiner Abkömmlinge und - die Bewahrung und Unterhaltung der im Eigentum des Stifters stehenden mit dem Stifter in besonderer Weise verbundenen Immobilien.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Reinfried Pohl, Herr Andreas Pohl
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 7 der Stiftungssatzung vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, so vertritt dieses die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Stifter ist stets alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Am 16. Januar 2014 hat Herr Prof. Dr. Reinfried Pohl Frau Seda Kurt, geb. am 23.06.1983 und Frau Arzu Kurt, geb. am 13.07.1979 jeweils einzeln Vollmacht erteilt, die Stiftung in allen Angelegenheiten zu vertreten, die gewöhnlich mit dem Betrieb der Familienstiftung Anneliese und Dr. Reinfried Pohl verbunden sind. Die Vollmacht gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz. Die Vollmacht gilt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur für Geschäfte mit einem Volumen von bis zu 250.000,00 €.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
01.08.2012
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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