Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Fassbinder Familienstiftung
c/o
Dominik und Lada Fassbinder
Anschrift
Bismarckstraße 39, 70197 Stuttgart
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist die Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der leiblichen Abkömmlinge des Stifters in gerader Linie, der gemeinsamen leiblichen Abkömmlinge der Stifter in gerader Linie, sowie der leiblichen Abkömmlinge des leiblichen Bruders des Stifters in gerader Linie. Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung von leiblichen Abkömmlingen in gerader Linie der Geschwister der leiblichen Mutter des Stifters, beginnend mit den Enkeln der Geschwister der leiblichen Mutter des Stifters. Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der leiblichen Eltern des Stifters, sofern die leiblichen Eltern Vermögenszuwendungen in die Stiftung eingebracht haben. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Bewahrung der Vermögenssubstanz -auch Immobilienvermögen- sobald die Stiftung solches erworben hat. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben oder errichtet hat.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Dominik Fassbinder (Vorsitzender), Frau Lada Fassbinder (Stellv. Vorsitzende)
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 15 der Satzung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Diese hängt jedoch nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Genehmigung ab. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Genehmigung des Aufsichtsrats. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Genehmigung des Aufsichtsrats.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
22.06.2023
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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