Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
FDL-Dignus-Stiftung
c/o
Persönlich/Vertraulich Herrn Prof. Dr.-Ing E. h. Friedhelm Loh
Anschrift
Rudolf-Loh-Straße 1, 35708 Haiger
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Haiger
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Der Zweck der Stiftung ist die Erhaltung des Lebenswerks des Stifters, sowie die Sicherung und Weiterentwicklung des Familienvermögens - insbesondere der Unternehmensbeteiligungen und Stiftungen gemäß § 2 Abs. 2 - der Unternehmerfamilie Professor Dr.- Ing. E. h. Friedhelm Loh durch kompetentes Vermögensmanagement und die angemessene Versorgung und finanzielle Unterstützung des Stifters, seiner Ehefrau und seiner ehelichen Abkömmlinge sowie die Führung und Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, die die Aus- und Weiterbildung junger Menschen sowie kulturelle, karitative und kirchliche Zwecke zum Ziel haben.
Vertretungsberechtigtes Organ
Stiftungsrat
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Prof. Dr. E.h. Friedhelm Loh (Stifter)
Art der Vertretungsberechtigung
Die geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder vertreten die Stiftung nach außen und vollziehen die Entscheidungen des Stiftungsrats. Sie sind vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Der Stifter ist als Vorsitzender des Stiftungsrats stets geschäftsführendes Stiftungsratsmitglied, einzelvertretungsberechtigt, einzelgeschäftsführungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Abweichend hiervon gilt für die Ausübung der Verwaltungsrechte in Beteiligungsunternehmen folgendes: Hinsichtlich sämtlicher Beteiligungsunternehmen, für deren Verwaltung die Stiftung rechtlich zuständig ist, ist der Stifter zu Lebzeiten berechtigt, die Ausübung der Verwaltungsrechte - insbesondere in Gesellschafterversammlungen - alleine zu übernehmen. Nach dem Stifter hat der Stiftungsrat für jedes Beteiligungsunternehmen jeweils drei Personen zu bestimmen, die zur Ausübung der Verwaltungsrechte bevollmächtigt und verpflichtet sind. Davon hat eine Person ein etwaiges Familienmitglied im Stiftungsrat zu sein, vorrangig dasjenige, welches zugleich in den Gremien des jeweiligen Beteiligungsunternehmen gemäß § 11 Abs. 4 die Interessen der Familie wahrnimmt. Ersatzweise für den Fall, dass kein Familienmitglied im Stiftungsrat vorhanden ist, ist der externe Familienvertreter zu bevollmächtigen. Die zwei weiteren Personen sollen der Geschäftsführung der LOH & LOH Family Office GmbH angehören.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
07.04.2014
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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