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Name der Stiftung
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Frankfurter Vermögen gemeinnützige Stiftung
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Anschrift
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Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg
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Rechtsnatur
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Stiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Bad Homburg v. d. Höhe
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser und von Tierseuchen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, die Förderung des Tierschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Uwe Heye Eilers (Vorstandsvorsitzender), Frau Petra Gerstner-Eilers, Frau Victoria Berggren, Herr Ken Philipp Sollner
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Art der Vertretungsberechtigung
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Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein. Im Übrigen kann der Vorsitzende einem anderen Mitglied des Vorstands Alleinvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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11.11.2025
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Darmstadt