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Name der Stiftung
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Gemeinnützige Stiftung Debora Loh
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c/o
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Prof. Dr. E. h. Friedhelm Loh
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Anschrift
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Rudolf-Loh-Straße 1, 35708 Haiger
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Rechtsnatur
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Stiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Haiger
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Die Zwecke der Stiftung sind:
a. Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch Hilfsbedürftiger im In- und Ausland;
b. Förderung kirchlicher Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnützigen Institutionen;
c. Förderung von Jugendhilfe und Berufsbildung;
d. Förderung von Kunst, Kultur und Volksbildung;
e. Förderung von Wissenschaft und Forschung;
f. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
g. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes soie der Unfallverhütung.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsrat
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Prof. Dr. E. h. Friedhelm Loh (Vorsitzender)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Die geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder vertreten die Stiftung nach außen und vollziehen die Entscheidungen des Stiftungsrats. Sie sind vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Herr Professor Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh ist als Vorsitzender des Stiftungsrats stets geschäftsführendes Stiftungsratsmitglied, einzelvertretungsberechtigt, einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Der Stiftungsrat kann - vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Herrn Professor Dr.-Ing. E. h. gemäß § 5 Abs. 3 - einzelnen geschäftsführenden Stiftungsratsmitgliedern Einzelvertretungs- und Einzelgeschäftsführungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB erteilen. Ist nur ein geschäftsführendes Stiftungsratsmitglied bestellt, ist dieses immer einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen im Zusammenhang mit Gesellschaften der Unternehmensgruppe (etwa bei der Ausübung von Stimmrechten oder beim Abschluss, der Beendigung oder der Änderung von Gesellschaftsverträgen) sind die geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder von den Beschränkungen nach § 181 2. Alternative BGB (Mehrfachvertretung) stets befreit.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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18.04.2023
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen