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Name der Stiftung
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Gemeinnützige Stiftung Friedhelm Loh
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Anschrift
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Auf der Weide 13, 35716 Dietzhölztal
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Rechtsnatur
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Stiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Dietzhölztal
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zwecke der Stiftung sind:
a. Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch Hilfsbedürftiger;
b. Förderung von Jugendhilfeund Berufsbildung;
c. Förderung kirchlicher Zwecke sowie evangelistischer Arbeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnützigen Institutionen zur Verbreitung christlicher Verkündigung und Lehre;
d. Förderung von Wissenschaft und Forschung;
e. Förderung von Bildung und Erziehung;
f. Förderung der Hilfe für politisch oder religiös Verfolgte;
g. Förderung von Kunst, Kultur und Volksbildung.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Prof. Dr. E. h. Friedhelm Loh (Stifter und Vorsitzender), Herr Dr. Reinhardt Schink, Herr Reinhard Quast, Frau Debora Loh (stellv. Vorsitzende), Herr Frank Michael Loh, Herr Steffen Johannes Ehl (Geschäftsführer)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 5 der Stiftungssatzung wird die Stiftung gesetzlich vertreten
a. durch ein Mitglied des Vorstandes, wenn es alleiniges Vorstandsmitglied ist, und
b. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind.
Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. Vorstandsmitglieder können mit Zustimmung des Stiftungsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Der Stifter ist, solange er dies wünscht und Mitglied des Vorstands ist, alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Durch Vollmacht vom 1. April 2026 wurde der Geschäftsführer Herr Steffen Johannes Ehl zum besonderen Vertreter im Sinne des § 84 Abs. 5 i.V.m. 30 BGB berufen. Der Geschäftsführer ist wie ein Vorstandsmitglied nach § 5 Abs. 2 lit. b) der Satzung ausschließlich zur gemeinschaftlichen Vertretung der Stiftung berechtigt, er ist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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18.12.2001
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen