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Name der Stiftung
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Glück auf Helle(r) Zukunft Stiftung
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c/o
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Ingolf Heller
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Anschrift
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Am Rheinischen Viertel 15, 10318 Berlin
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Rechtsnatur
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Stiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Die Glück auf Helle(r) Zukunft Stiftung verfolgt die folgenden gemeinnützigen Zwecke: 1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO); 2. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 AO); 3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 AO); 4. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 AO). 5. die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsvorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Ingolf Heller (Stifter), Frau Birgit Heller (Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 14 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien, insbesondere im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, einer Darlehensgewährung sowie Mietverhältnissen.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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28.08.2018
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen