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Name der Stiftung
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Hendrik und Susanne Laeppché Familienstiftung
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c/o
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Hendrik und Susanne Laeppché
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Anschrift
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Herbartstraße 104, 26384 Wilhelmshaven
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist die:
(1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der
Abkömmlinge der Stifter.
Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung
-die leiblichen gemeinsamen Nachkommen in gerader Linie.
-Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren. Als Minderjährige werden nur Personen bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres berücksichtigt.
-Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern die beiden nachfolgend
genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Stiefkind muss in dem Zeitpunkt, in dem der leibliche Elternteil die Ehe mit dem Mitglied der Stifter-Familie eingegangen ist, minderjährig gewesen sein. Als Minderjährige werden nur Personen bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres berücksichtigt.
-Das jeweilige Mitglied der Stifter-Familie muss als Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand erklären, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird und eine Adoption nicht möglich ist. Wurde eine Familienversammlung eingerichtet, muss eine solche Erklärung auch dieser gegenüber erfolgen.
Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet.
(2) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge.
(3) Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben, erhalten oder errichtet hat.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Hendrik Eisenhart Laeppché (Vorstandsvorsitzender und Stifter), Frau Susanne Laeppché (Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Diese hängt jedoch nach der Einrichtung der Familienversammlung von deren Zustimmung ab.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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28.03.2024
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen