Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Hildegard und Dietmar Heimes Familienstiftung
Anschrift
Dahlienweg 2, 57368 Lennestadt
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung - die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, sowie - Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter- Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere zum Erhalt der Arbeitsplätze auch in dem Fall, dass die Verwirklichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 unmöglich geworden ist. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält, aber auch Vereine, Organisationen oder andere Rechtspersönlichkeiten nach dem deutschen oder einem anderen ausländischen Gesellschaftsrecht. Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und sonstigen gemeinnützigen Organisationen, die in Lennestadt Oedingen ansässig sind.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Dietmar Heimes (Stifter), Frau Hildegard Heimes (Stifterin)
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 14 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglieder des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
22.12.2020
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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