Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
intabica Familienstiftung
c/o
Ingolf Heller
Anschrift
Am Rheinischen Viertel 15, 10318 Berlin
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: (1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters sowie der Abkömmlinge des Stifters in gerader absteigender Linie (2) Förderung der persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Mitglieder der Stifter-Familie auf ideellem und materiellem Gebiet. (3) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Familienharmonie der Stifter-Familie in der Generationenfolge. (4) Zukunftsorientierte Verwaltung, Führung und Kontrolle stiftungsverbundener Unternehmen im Sinner der Stifter-Familie, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Ingolf Heller (Stifter), Frau Birgit Heller
Art der Vertretungsberechtigung
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens vier Mitgliedern. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinner der §§ 86, 26 Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrates von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstandes einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. Der Stiftungsvorstand darf Mitglieder des Stiftungsvorstandes durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien. Der Stiftungsvorstand darf für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellen und diesen zur Ausführung der Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Soweit die Stiftung ein Handelsgewerbe betreibt, darf der Stiftungsvorstand Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
02.02.2016
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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