Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Kenan Karaman Familienstiftung
c/o
Kanzlei Schneider
Anschrift
Düsseldorfer Straße 54 a, 40878 Ratingen
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: - Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter. - Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. - Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben oder errichtet hat. - Die Stiftung kann bis zu 49 Prozent ihrer Erträge sowie des sonstigen Stiftungsvermögens dazu verwenden, um folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zu verwirklichen: i. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 der Abgabenordnung; ii. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 11 der Abgabenordnung; iii. die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung; iv. die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 18 der Abgabenordnung; v. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Kenan Karaman (Stifter), Frau Selinay Karaman (Stifterin)
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 15 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Diese hängt jedoch nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung ab. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglieder des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
29.09.2022
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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