Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Koble Familienstiftung
c/o
Ernst Koble
Anschrift
Kurt-Schumacher-Straße 59, 67663 Kaiserslautern
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: a. Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Eltern des Stifters, der Schwester des Stifters, der Lebenspartnerin bzw. Ehefrau des Stifters, sowie der Abkömmlinge des Stifters. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. b. Erhalt und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge.
Vertretungsberechtigtes Organ
Liquidator
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Ernst Koble (Liquidator)
Art der Vertretungsberechtigung
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. (3) Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. (4) Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. (5) Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. (6) Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
02.09.2016
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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