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Name der Stiftung
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LEF Loremma Eternity Foundation
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c/o
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Christian Henschel
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Anschrift
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Schivelbeiner Straße 32, 10439 Berlin
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist die:
Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters, der gemeinsamen Abkömmlinge des Stifters und seiner Ehefrau in gerader Linie sowie seiner weiteren Familie, wie sie in § 3a der Satzung näher bezeichnet wird.
Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge.
Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben oder errichtet oder sich daran beteiligt hat.
Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere zum Erhalt der Arbeitsplätze auch in dem Fall, dass die Verwirklichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 unmöglich geworden ist.
Die Förderung karitativer Zwecke in einem Umfang von bis zu 49% der Erträge der Stiftung. Hierbei möchte der Stifter insbesondere sozial benachteiligte Menschen fördern sowie junge Gründer und Unternehmer unterstützen.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Christian Henschel (Stifter), Frau Nadine Henschel
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 15 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Diese hängt jedoch nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung ab.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerhchen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf nach dessen Einrichtung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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29.07.2022
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen