Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Martina Becker-Zahn Familienstiftung
c/o
Martina Becker-Zahn
Anschrift
Heidkampstraße 50, 25451 Quickborn
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist Förderung, Unterstützung u. wirtschaftl. Absicherung der Stifter, der Mutter der Stifterin sowie der Abkömmlinge der Schwester der Stifterin. Erhaltung u. Stärkung der Verbundenheit der Stifterfamilie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verw. u. Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Die Stiftung kann bis zu 49 % ihrer Erträge sowie des sonstigen Stiftungsvermögens dazu verwenden, um folgende gem. Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbeg. Zwecke der AO zu verwirklichen Förderung von Wissenschaft u. Forschung der Jugend- u Altenhilfe des Naturschutzes u. der Landschaftspflege im Sinne des BNatSchG u. der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschl. des Klima-, Küsten- u. Hochwasserschutzes der Hilfe für pol., rassistisch o. rel. Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, (Spät-)Aussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte u. -gefangene, Zivilbeschädigte u. Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- u. Katastrophenopfer; des Suchdienstes für Vermisste, der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtl. Identität o. ihrer geschlechtl. Orientierung diskriminiert werden der Rettung aus Lebensgefahr internat. Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur u. des Völkerverständigungsgedankens des Tierschutzes der Entwicklungszusammenarbeit der Gleichberechtigung von Frauen u. Männern des bürgerschaftl. Engagements zugunsten gem., mildtätiger u. kirchl. Zwecke
Vertretungsberechtigtes Organ
Stiftungsvorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Martina Becker-Zahn (Stifterin), Herr Stephan Zahn (Stifter)
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 15 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
15.11.2021
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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