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Name der Stiftung
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Martina Becker-Zahn Familienstiftung
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c/o
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Martina Becker-Zahn
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Anschrift
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Heidkampstraße 50, 25451 Quickborn
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist
Förderung, Unterstützung u. wirtschaftl. Absicherung der Stifter, der Mutter der Stifterin sowie der Abkömmlinge der Schwester der Stifterin.
Erhaltung u. Stärkung der Verbundenheit der Stifterfamilie in der Generationenfolge.
Zukunftsorientierte Verw. u. Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen.
Die Stiftung kann bis zu 49 % ihrer Erträge sowie des sonstigen Stiftungsvermögens dazu verwenden, um folgende gem. Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbeg. Zwecke der AO zu verwirklichen
Förderung
von Wissenschaft u. Forschung
der Jugend- u Altenhilfe
des Naturschutzes u. der Landschaftspflege im Sinne des BNatSchG u. der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschl. des Klima-, Küsten- u. Hochwasserschutzes
der Hilfe für pol., rassistisch o. rel. Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, (Spät-)Aussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte u. -gefangene, Zivilbeschädigte u. Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- u. Katastrophenopfer; des Suchdienstes für Vermisste, der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtl. Identität o. ihrer geschlechtl. Orientierung diskriminiert werden
der Rettung aus Lebensgefahr
internat. Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur u. des Völkerverständigungsgedankens
des Tierschutzes
der Entwicklungszusammenarbeit
der Gleichberechtigung von Frauen u. Männern
des bürgerschaftl. Engagements zugunsten gem., mildtätiger u. kirchl. Zwecke
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsvorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Frau Martina Becker-Zahn (Stifterin), Herr Stephan Zahn (Stifter)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 15 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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15.11.2021
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen