Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Nervus Rerum Familienstiftung
Anschrift
Römerstraße 29 a, 82131 Gauting
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
(1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters, der Eltern sowie der Abkömmlinge des Stifters. (2) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. (3) Zukunftsorientierte Verwaltung stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Familie, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Heidrun Reinhold (Vorsitzende)
Art der Vertretungsberechtigung
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich und außergerichtlich. Sobald mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, ist jedes Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrate von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Solange Heidrun Reinhold das einzige Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, ist sie einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. Der Stifter ist, sofern er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstandes durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigung verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
01.03.2016
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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