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Name der Stiftung
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Oomen Familienstiftung
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c/o
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Manfred Oomen
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Anschrift
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Ostring 59, 47669 Wachtendonk
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: (1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifterin Sylvia Ronneburg. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. (2) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. (3) Zukunftsorientierte Verwaltung stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Familie.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsvorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Manfred Oomen (Stifter), Frau Sylvia Ronneburg (Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Nach § 14 der Stiftungssatzung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Die Stifter sind zu Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstandes einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach dem §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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17.10.2016
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen