Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Rapp Familienstiftung
c/o
Horst Rapp
Anschrift
Dresdener Straße 13, 75217 Birkenfeld
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: 1. Förderung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der jeweiligen Ehefrau der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie minderjährige Adoptivkinder, die im Zeitpunkt ihrer Adoption das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bis zu ihrem vollendeten siebten Lebensjahr in die Familie eines Begünstigten aufgenommen wurden. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. 2. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. 3. Zukunftsorientierte Verwaltung, Führung und Kontrolle stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Familie. Dies gilt unabhängig von der Rechtsorm des Unternehmens, solange dies aus der Perspektive der Stiftung als Gesellschafterin wirtschaftlich sinnvoll möglich ist, insbesondere für die Beteiligungen an der Polyrack Tech Group Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Straubenhardt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr. HRA 701915, sowie an der Rapp Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Straubenhardt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr. HRA 701890.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Horst Rapp (Stifter), Herr Andreas Rapp (Stifter)
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 14 der Stiftungssatzung vertritt der Vorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der von der Zustimmung des Beirats abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stfitungsvorstands durch einen Beschluss, der der Zustimmung des Beirats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung durch den Beirat. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
07.04.2017
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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