Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
R.E.S.P.E.K.T.
c/o
Dr. Stefan Jentzsch
Anschrift
Baader Straße 60 a, 80469 München
Rechtsnatur
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Kronberg im Taunus
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Die Stiftung fördert ausschließlich mildtätige Zwecke, insbesondere die Unterstützung von kranken notleidenden Kindern und Heranwachsenden, bei denen die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder Nr. 1 AO vorliegen, im In- und Ausland. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch folgende Maßnahmen: - satzungsgemäße und projektbezogene Mittelbeschaffung für andere Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO, insbesondere durch die Förderung von bestehenden Einrichtungen und Institutionen zur Unterstützung von kranken, insbesondere chronisch kranken und behinderten Kindern und Heranwachsenden, z. B. durch Anschaffung besonderer Instrumente, Geräte und sonstiger Einrichtungen sowie Förderung spezieller Therapieformen und kindgerechter Krankenhauseinrichtung. - Förderung von Einzelprojekten, ggf. auch durch die Einschaltung von Hilfspersonen, insbesondere durch -- Errichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung und Betreuung von kranken, insbesondere chronisch kranken und behinderten Kindern und Heranwachsenden, -- Durchführung von Einzelprojekten zur unmittelbaren Unterstützung von kranken, insbesondere chronisch kranken und behinderten Kindern und Heranwachsenden, --wobei ein Schwerpunkt auf der Unterstützung von drogen- und suchtmittelabhängigen oder/und drogen- und suchtmittelgefährdeten Kindern und Heranwachsenden und ein weiterer Schwerpunkt auf der Unterstützung von Kindern und Heranwachsenden, die an HIV/Aids erkrankt bzw. der Gefahr einer solchen Erkrankung ausgesetzt sind, liegen soll.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Dr. Stefan Jentzsch, Frau Bettina Jentzsch
Art der Vertretungsberechtigung
Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich je einzeln, der Stellvertreter hat jedoch nur Einzelvertretungsmacht, wenn der Vorsitzende ihn dazu ermächtigt hat.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
14.12.2005
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Darmstadt
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