Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Ritterschaftliches Stift Kaufungen
Anschrift
Stiftshof 2, 34260 Kaufungen
Rechtsnatur
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Kaufungen
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Gemeinnützige und mildtätige Zwecke werden insbesondere dadurch verfolgt, dass das Stift nach Maßgabe der jeweiligen 'Grundsätze über die aus dem Ritterschaftlichen Stift Kaufungen erfolgenden Bewilligungen' ordentliche, außerordentliche und Ehesteuern an bedürftige Witwen und Kinder aus Familien der Althessischen Ritterschaft (den Angehörigen der in einer besonderen Matrikel verzeichneten Familien) sowie Beihilfen an sonstige bedürftige im heutigen Land Hessen wohnhafte Personen, außerdem Spenden an anerkannte wohltätige Anstalten und Verbände im Land Hessen gewährt. Eine Ehesteuer wird nur dann bewilligt, wenn die Vermögenslage der Eltern der bedürftigen Töchter es nach den steuerlichen Richtlinien rechtfertigt. Sie kann außerdem nur in der Höhe gewährt werden, wie sie vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung des Einkommens (§ 33 EStG) anerkannt werden würde. Gemeinnützige Zwecke werden weiterhin dadurch verfolgt, dass die unter Denkmalschutz stehenden Stiftsgebäude den Anforderungen des staatlichen Denkmalschutzes (Landeskonservator) entsprechend erhalten, das im Stift Kaufungen befindliche Archiv unterhalten und der Forschung nutzbar gemacht werde. Kirchliche Zwecke werden u. a. dadurch verfolgt, dass das Stift die Stiftskirche in Oberkaufungen als Eigentümer unterhält.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Philipp von der Malsburg, Herr Friedrich Thilo Christoph von und zu Gilsa, Herr Henn-Wolfram Riedesel Freiherr zu Eisenbach
Art der Vertretungsberechtigung
Vorstand des Stiftes im Sinne der §§26, 86 BGB sind höchstens bis zu drei Obervorsteher, die die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu besorgen haben. Zur rechtsgültigen Vertretung des Stiftes nach außen sind zwei Obervorsteher gemeinschaftlich befugt. Für den laufenden Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten genügt die Unterschrift eines Obervorstehers.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
08.05.1958
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Kassel
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