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Name der Stiftung
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Schmieding Stiftung
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c/o
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Knut Reichold
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Anschrift
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Markt 20, 32423 Minden
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: (1) Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der jeweiligen Ehefrau der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Neben den in Satz 1 genannten Begünstigten darf die Stiftung auch Adoptivkinder der Stifter sowie Adoptivkinder der Abkömmlinge der Stifter fördern, unterstützen und wirtschaftlich absichern. Als Adoptivkind bezeichnet diese Stiftungssatzung solche Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vor der Einrichtung einer Familienversammlung erfordert die Begünstigung eines Adoptivkinds einen vorherigen, einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands. Nach der Einrichtung einer Familienversammlung erfordert die Begünstigung eines Adoptivkinds einen vorherigen Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Familienversammlung. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. (2) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. (3) Dauerhafter Erhalt der Imobilie Markt 20 in 32423 Minden, soweit dies nach kaufmännischen Prinzipien sinnvoll möglich ist.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Stiftungsvorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Wolf-Dietrich Reichold (Vorsitzender), Herr Knut Reichold, Frau Meike Gruthoff
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Art der Vertretungsberechtigung
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Nach § 14 der Stiftungssatzung vertritt der Vorstand die Stiftung im Sinne der §§86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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14.12.2016
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen