-
Name der Stiftung
-
Stiftung Wiener Liegenschaften
-
Anschrift
-
Rathenaustraße 12, 30159 Hannover
-
Rechtsnatur
-
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
-
Sitz der Stiftung
-
Wettenberg
-
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
-
Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters sowie der Abkömmlinge des Stifters. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter- Familie, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat.
-
Vertretungsberechtigtes Organ
-
Vorstand
-
Vertretungsberechtigte Person(en)
-
Herr Johannes Stieger (Stifter), Herr Sebastian Stieger, Herr Dr. Johann Stieger, Herr Andreas Kurowski
-
Art der Vertretungsberechtigung
-
Gemäß § 14 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen.
-
Datum der Genehmigung / Anerkennung
-
21.12.2018
-
Aufsichtsbehörde
-
Regierungspräsidium Gießen