-
Name der Stiftung
-
Stümer Stiftung
-
c/o
-
Jörg Stümer
-
Anschrift
-
Albin-Köbis Straße 16, 51147 Köln
-
Rechtsnatur
-
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
-
Sitz der Stiftung
-
Wettenberg
-
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
-
Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters, der Abkömmlinge des Stifters, der Schwester des Stifters sowie der Mutter des Stifters. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung - die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, - Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch den Stifter oder einen sonstigen Abkömmling des Stifters in gerader Linie minderjährig waren, sowie - Stiefkinder des Stifters oder eines sonstigen Abkömmlings des Stifters in gerader Linie, sofern das Stiefkind in dem Zeitpunkt, in dem der Elternteil die Ehe mit diesem Mitglied der Stifter-Familie eingegangen ist, minderjährig war und der Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und der Familienversammlung erklärt, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, insbesondere der RIW Dienstleistungs-GmbH. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält.
-
Vertretungsberechtigtes Organ
-
Vorstand
-
Vertretungsberechtigte Person(en)
-
Herr Jörg Stümer (Stifter), Herr Carsten Matigat
-
Art der Vertretungsberechtigung
-
Gemäß § 14 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
-
Datum der Genehmigung / Anerkennung
-
15.10.2018
-
Aufsichtsbehörde
-
Regierungspräsidium Gießen