Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Upleven Familienstiftung
c/o
Unternehmer Kompositionen
Anschrift
Am Meerkamp 26, 40667 Meerbusch
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: Im Wesentlichen die Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter, der Eltern der Stifter sowie der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter und der EhepartnerInnen der gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung, die leiblichen Nachkommen in gerader Linie und Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält. Die Stiftung kann Gewinne sowie das sonstige Stiftungsvermögen dazu verwenden, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 der Abgabenordnung zu verwirklichen. Der Gesamtzuwendungsbetrag zu dieser Zweckverwirklichung darf in seiner Summe 49% des Jahresnettogewinns der Stiftung nicht übersteigen, damit der Charakter der Familienstiftung erhalten bleibt.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Claudia Janssen (Stifterin, stellv. Vorsitzende), Herr Bodo Janssen (Stifter, Vorsitzender)
Art der Vertretungsberechtigung
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Stifter sind zu ihren Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
28.11.2024
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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