Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Veronika und Marco Müller Familienstiftung
c/o
Veronika und Marco Müller
Anschrift
Oberlinder Straße 32, 92648 Vohenstrauß
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Ehefrau des Stifters, der Eltern und Schwiegereltern des Stifters, des Bruders des Stifters, der Abkömmlinge des Stifters sowie der weiteren in § 2a dieser Stiftungssatzung benannten Personen. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung: die leiblichen Nachkommen in gerader Linie, Personen, die entweder im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren, oder die vor dem Zeitpunkt ihrer Adoption bereits Stiefkinder eines sonstigen Mitglieds der Stifter-Familie waren, sowie Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern der Stiefelternteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und - sofern sie eingerichtet ist - der Familienversammlung erklärt, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird. Das jeweilige Stiefkind hat zudem schriftlich zu erklären, zum Kreis der Stifter-Familie gehören zu wollen und dass es sich auf die in dieser Stiftungssatzung formulierten Werte verpflichtet. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Herr Marco Müller, Frau Veronika Müller
Art der Vertretungsberechtigung
Gemäß § 14 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
08.02.2019
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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