Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Versorgungshaus und Wiesenhüttenstift
c/o
Frau Beatrix Schorr
Anschrift
Gravensteiner Platz 3, 60435 Frankfurt am Main
Rechtsnatur
örtliche Stiftung (nicht kommunal verwaltet) des öffentlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Frankfurt am Main
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Förderung der Altenfürsorge und unmittelbaren Versorgung und Pflege betagter Frankfurter Bürger und Bürgerinnen im Sinne des § 53 AO.
Vertretungsberechtigtes Organ
Pflegamt
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Elke Voitl (Seniorin), Herr Sieghard Pawlik (stellv. Senior), Herr Peter Mensinger (Pfleger), Frau Marita Schäfer (Pfleger), Herr Jörg Baumgart (Pfleger), Frau Beatrix Baumann (Pfleger), Herr Ander Nasrat (Pfleger)
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Stiftungsordnung wird die Stiftung durch den Senior oder dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Sofern beide verhindert sind, tritt der dienstälteste, in Zweifelsfällen der lebensälteste, Pfleger an ihre Stelle. Erklärungen, wodurch die Stiftung verpflichtet wird, bedürfen der schriftlichen Form. Sie müssen vom Senior oder dessen Stellvertreter oder bei deren Behinderung von zwei Pflegern gemeinsam unterzeichnet werden. Der Senior kann für alle Geschäfte des üblichen Geschäftsverkehrs der Stiftung bestimmte Bedienstete der Stiftung zu deren Vertretung ermächtigen. Der Senior kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung Erleichterungen zulassen und für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche Vollmacht zur Vertretung der Stiftung an einzelne Bedienstete erteilen. Soweit einem Pfleger gemäß § 4 Ziffer 7 die Bearbeitung eines besonderen Aufgabengebietes übertragen ist, kann er für dieses Aufgabengebiet die Stiftung nach außen vertreten. Bei verpflichtenden Erklärungen ist außer seiner Unterschrift noch die Unterschrift des Seniors oder seines Vertreters oder eines ermächtigten Pflegers oder Bediensteten der Stiftung erforderlich. Bei Behinderung von berufenen Vertretern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. § 181 BGB) wird eine Sonderregelung vom Magistrat getroffen, wenn ohne eine solche die Stiftung nicht handlungsfähig ist.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
08.03.1817
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Darmstadt
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