Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Vinzenz-von-Paul-Stiftung Fulda
c/o
Haus der barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Fulda -KdöR-
Anschrift
Kanalstraße 22, 36037 Fulda
Rechtsnatur
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Fulda
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Die Vinzenz-von-Paul-Stiftung Fulda verfolgt nach Kirchenrecht ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des c. 1303 § 1 n. 1 i. V. m. c. 114 § 2 CIC. Die Vinzenz-von-Paul-Stiftung Fulda verfolgt nach weltlichem Recht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Werke der christlichen Nächstenliebe auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung und der Wohlfahrtspflege sowie die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke, insbesondere auch durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Unterstützung der steuerbegünstigten Aktivitäten der Einrichtungen und sozialen Werke der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul, Mutterhaus Fulda, durch finanzielle Förderungen und Unterstützung dortiger Projekte oder Einrichtungen (vgl. § 2, Abs. 2 -4).
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Frau Birgit Bohn Generaloberin Schwester (Vorsitzende), Frau Felizitas Renkel Generalökonomin Schwester (stellv. Vorsitzende), Herr Prof. Dr. Rüdiger Althaus (Beisitzer)
Art der Vertretungsberechtigung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes vertreten. Der Stiftungsvorstand oder der Stifter können einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes Einzelvertretungsbefugnis und/oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
12.12.2017
Aufsichtsbehörde
Bischöfliches Generalvikariat
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