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Name der Stiftung
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VIVE! Stiftung
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c/o
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Adam Dubielecki
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Anschrift
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Schubertplatz 2, 32756 Detmold
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist: Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung der Stifter sowie der Abkömmlinge der Stifter. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung - die gemeinsamen Kinder und Enkelkinder der Stifter, - Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption durch ein Mitglied der Stifter-Familie minderjährig waren, sowie - Stiefkinder von Mitgliedern der Stifter-Familie, sofern folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Das Stiefkind muss in dem Zeitpunkt, in dem der leibliche Eltemteil die Ehe mit dem Mitglied der Stifter-Familie eingegangen ist, minderjährig gewesen sein; - das jeweilige Mitglied der Stifter-Familie muss als Stiefeltemteil schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand und - sofern sie eingerichtet ist - der Familienversammlung erklären, dass das jeweilige Stiefkind den sonstigen Abkömmlingen im Sinne dieser Satzung gleichgestellt wird und eine Adoption nicht möglich ist. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere zum Erhalt der Arbeitsplätze auch in dem Fall, dass die Verwirklichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 unmöglich geworden ist. Stiftungsverbundene Unternehmen im Sinne dieser Stiftungssatzung sind Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar Gesellschaftsanteile hält.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Adam Dubielecki (Stifter), Frau Diana Dubielecki (Stifterin)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 14 der Stiftungsverfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Der Stifter Adam Dubielecki ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Einzelvertretungsbefugnis darf ausschließlich der Stifter Adam Dubielecki selbst erteilen, solange er Mitglied des Stiftungsvorstands ist.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar geführten Unternehmen erteilen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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17.12.2019
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen