Hessisches Stiftungsverzeichnis

Informationen gemäß §17a Hessisches Stiftungsgesetz

Name der Stiftung
Wacker Familienstiftung
c/o
Mandred Wacker
Anschrift
Brunnenstraße 28, 74078 Heilbronn
Rechtsnatur
Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
Sitz der Stiftung
Wettenberg
Zweck gemäß Stiftungsverfassung
Zweck der Stiftung ist: 1. Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung - des Stifters; - der Ehefrau des Stifters; - der Eltern des Stifters; - der Schwester des Stifters; - der Abkömmlinge des Stifters; - sowie der Patenkinder des Stifters. Als Abkömmling bezeichnet diese Stiftungssatzung die leiblichen Nachkommen in gerader Linie sowie Personen, die im Zeitpunkt ihrer Adoption minderjährig waren. Die Begünstigten der Stiftung werden in dieser Stiftungssatzung auch als Stifter-Familie bezeichnet. 2) Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge. 3) Zukunftsorientierte Verwaltung stiftungsverbundener Unternehmen im Sinne der Stifter-Famlie, sobald die Stiftung stiftungsverbundene Unternehmen erworben hat. Dies gilt insbesondere für die Richard Wacker GmbH, Brunnenstraße 28, 74078 Heilbronn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, HRB 101666.
Vertretungsberechtigtes Organ
Vorstand
Vertretungsberechtigte Person(en)
Manfred Wacker (Stifter), Richard Wacker, Hilde Wacker, Jörg-Peter Lauser
Art der Vertretungsberechtigung
Nach § 14 der Satzung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt, sofern nicht einem Vorstandsmitglied durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Einrichtung des Aufsichtsrats von dessen Zustimmung abhängt, Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist. Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss, der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen. Ein solcher Beschluss bedarf ggf. der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Der Stiftungsvorstand kann Prokura oder Handlungsvollmacht für die von der Stiftung unmittelbar oder mittelbar gefürten Unternehmen erteilen.
Datum der Genehmigung / Anerkennung
04.05.2017
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Gießen
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