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Name der Stiftung
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Waisenhaus
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Anschrift
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Bleichstrasse 10, 60313 Frankfurt am Main
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Rechtsnatur
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örtliche Stiftung (nicht kommunal verwaltet) des öffentlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Frankfurt am Main
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Fürsorge für Waisenkinder oder Ihnen gleichgestellte Kinder deutscher Staatsangehörigkeit und christlicher Konfession.
Durch Beschluss des Pflegamtes können auch andere Waisenkinder oder ihnen gleichgestellte Kinder nicht-deutscher Staatsangehörigkeit und/oder nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit als Schützlinge aufgenommen werden.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Pflegamt
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Frau Elke Voitl (Seniorin), Herr Holger Tschierschke (stellv. Senior), Frau Ursula auf der Heide (Pfleger), Herr Hubert Harth (Pfleger), Frau Helga Rublin (Pfleger), Frau Dorothee Stuhr (Pfleger), Herr Rainer Wrenger (Pfleger)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Nach § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Stiftungsordnung wird die Stiftung durch den Senior oder dessen Stellvertreter nach außen vertreten.
Sofern beide verhindert sind, tritt der dienstälteste, in Zweifelsfällen der lebensälteste, Pfleger an ihre Stelle.
Erklärungen, wodurch die Stiftung verpflichtet wird, bedürfen der schriftlichen Form. Sie müssen vom Senior oder dessen Stellvertreter oder bei deren Behinderung von zwei Pflegern gemeinsam unterzeichnet werden.
Der Senior kann für alle Geschäfte des üblichen Geschäftsverkehrs der Stiftung bestimmte Bedienstete der Stiftung zu deren Vertretung ermächtigen. Der Senior kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung Erleichterungen zulassen und für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche Vollmacht zur Vertretung der Stiftung an einzelne Bedienstete erteilen.
Soweit einem Pfleger gemäß § 4 Ziffer 7 die Bearbeitung eines besonderen Aufgabengebietes übertragen ist, kann er für dieses Aufgabengebiet die Stiftung nach außen vertreten. Bei verpflichtenden Erklärungen ist außer seiner Unterschrift noch die Unterschrift des Seniors oder
seines Vertreters oder eines ermächtigten Pflegers oder Bediensteten der Stiftung erforderlich.
Bei Behinderung von berufenen Vertretern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. § 181 BGB) wird eine Sonderregelung vom Magistrat getroffen, wenn ohne eine solche die Stiftung nicht handlungsfähig ist.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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12.12.1949
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Darmstadt