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Name der Stiftung
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Waltraud & Karl-Heinz Gisbertz Familienstiftung
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c/o
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Klaus Jaeutner
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Anschrift
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Graf-Reinald-Straße 62 a, 41812 Erkelenz
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Rechtsnatur
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Familienstiftung des bürgerlichen Rechts
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Sitz der Stiftung
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Wettenberg
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Zweck gemäß Stiftungsverfassung
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Zweck der Stiftung ist die:
Förderung, Unterstützung und wirtschaftliche Absicherung des Stifters, der Schwester des Stifters, der Abkömmlinge der Schwester des Stifters, des Herrn Roland Lürpen, der Abkömmlinge des Herrn Roland Lürpen und der Frau Elfriede Anna Brämswig.
Erhaltung und Stärkung der Verbundenheit der Stifter-Familie in der Generationenfolge.
Die Stiftung kann bis zu 49 % ihrer Erträge sowie des sonstigen Stiftungsvermögens dazu verwenden, um folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwirklichen:
im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr.3 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser (definiert in § 67 AO), und von Tierseuchen, wobei erstrangig die Organisation Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park 1,10179 Berlin Deutschland, bzw. dessen zu einem solchen Zeitpunkt eventuell bestehende Nachfolgeorganisation oder bei Nichtbestehen eine mit ihrer vergleichbaren Nachfolgeorganisation.
Zukunftsorientierte Verwaltung und Weiterentwicklung stiftungsverbundener Unternehmen, sobald die Stiftung solche erworben oder errichtet hat.
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Vertretungsberechtigtes Organ
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Vorstand
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Vertretungsberechtigte Person(en)
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Herr Klaus Jaeutner (1. Stiftungsvorstand), Herr Davin Joel Kunze (2. Stiftungsvorstand)
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Art der Vertretungsberechtigung
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Gemäß § 15 der Verfassung vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Es kann den Vorstandsmitgliedern jedoch durch einen Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten als Mitglied des Stiftungsvorstands einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Der Stiftungsvorstand kann Mitglieder des Stiftungsvorstands durch einen Beschluss von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien.
Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach den §§ 86, 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen und diesen zur Ausführung dieser Geschäfte Zeichnungsberechtigungen verleihen.
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Datum der Genehmigung / Anerkennung
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14.11.2022
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Aufsichtsbehörde
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Regierungspräsidium Gießen